Altgeräteentsorgung

Altgeräte gehören nicht in den Hausmüll

Informationen zur Altgeräteverordnung

 

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgesetz - ElektroOG)

 

Hinweis zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroOG

  • Bitte entsorgen Sie Altgeräte, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, an einer kommunalen Sammelstelle, oder geben Sie diese im Handel vor Ort kostenlos ab. Die Entsorgung im Hausmüll ist laut Altgeräteverordnung ausdrücklich verboten!
  • Altgeräte, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet (Anlage 3 zum ElektroG). Für die Entsorgung der von uns erhaltene Geräte sind wir nicht verpflichtet, da unsere Verkaufstellen und Lager insgesamt eine Grenze von 400 Quadratmetern unterschreiten, s.u. (Ausnahme der Rücknahmepflicht). Bitte beachten Sie gesondert unsere Hinweise zur Batterieentsorgung!
  • Für die Entsorgung der von uns erhaltene Geräte sind wir nicht verpflichtet, da unsere Verkaufstellen und Lager insgesamt eine Grenze von 400 Quadratmetern unterschreiten, s.u. (Ausnahme der Rücknahmepflicht). Bitte beachten Sie gesondert unsere Hinweise zur Batterieentsorgung!
  • Bitte löschen Sie in Eigenverantwortung als Endnutzer personenbezogene Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten (soweit relevant).

 

Ausnahme der Rücknahmepflicht:
Die neuen Informationspflichten gelten jedoch nicht für jeden Vertreiber, sondern ausschließlich für solche Vertreiber, welche von der neuen Rücknahmepflicht des § 17 Abs. 1, 2 ElektroG erfasst werden. Diese Rücknahmepflicht besteht für Vertreiber nur dann, wenn diese über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen. In Bezug auf die hier maßgeblichen Vertreiber im Onlinehandel gelten als Verkaufsfläche in diesem Sinne alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Verfügt ein Onlinehändler über Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern, trifft in die Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1, 2 ElektroG und damit auch (und nur dann) die Informationspflichten nach § 18 Abs. 2 ElektroG gegenüber privaten Haushalten. (Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de)

Diese Informationspflichten gelten nicht für uns, da unsere Verekaufs- und Lagerflächen insgesamt unterhalb von 400 Quadratmetern liegen. Trotzdem informieren wir Sie hier der Vollständigkeit und des Umweltschutzes wegen.